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BVerwG - Entscheidung vom 03.09.2007

3 B 89.07

BVerwG, Beschluß vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 3 B 89.07

DRsp Nr. 2007/16954

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. In diesem Beschluss hatte das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 315/06