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BVerwG - Entscheidung vom 28.08.2007

2 B 76.07

BVerwG, Beschluß vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 2 B 76.07 - Aktenzeichen 2 B 52.07

DRsp Nr. 2007/16952

Gründe:

Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass dieser Beschluss auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit nicht eingegangen ist. Das Vorbringen des Klägers zur Verletzung der Waffen- und Chancengleichheit ist nicht erheblich.

Die Beschwerde hatte unter Ziff. II.2 des Begründungsschriftsatzes vom 23. März 2007 es als Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gerügt, dass das Berufungsgericht die Prozessbeteiligten nicht auf die beabsichtigte Änderung seiner Auffassung zur Auslegung der Nebenabrede aufmerksam gemacht hatte. Den Wechsel im berufungsgerichtlichen Verständnis vom Inhalt der Nebenabrede hat die Beschwerde im Zuge ihrer weiteren Darlegungen u.a. deshalb als fragwürdig und angreifbar dargestellt, weil das Berufungsgericht wesentliche, seine geänderte Auffassung tragende Erklärungen der Beklagten durch einen parteiischen und gleichheitswidrigen Hinweis in seinem Beschluss vom 15. August 2005 gezielt herbeigeführt habe.

Im Beschluss des Senats vom 26. Juni 2007 ist im Einzelnen dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht, auf eine mögliche Änderung seiner Rechtsauffassung hinzuweisen, in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Denn es habe in seinem Beschluss vom 15. August 2005 den engen Zusammenhang zwischen einer Übereinstimmung der Willens- und Interessenlage der Beteiligten und der Einstellungsbehörde einerseits und dem Verständnis der Nebenabrede andererseits aufgezeigt und entsprechende Darlegungen hierzu als notwendig bezeichnet. Diesem Erfordernis hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2006 in der Weise entsprochen, dass sie die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, die dieses Gericht kurz zuvor in einem Parallelverfahren zur übereinstimmenden Willens- und Interessenlage gemacht hatte, über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben und sich zu eigen gemacht hat. Da bereits die Darlegungen in dem von allen Beteiligten erwarteten Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Übereinstimmung der Willens- und Interessenlage ergaben, die das Berufungsgericht zum Kriterium für sein Verständnis vom Inhalt der Nebenabrede erklärt hatte, konnte die Beklagte nicht durch die beanstandete Formulierung im Beschluss vom 5. August 2005 veranlasst werden, die übereinstimmende Willens- und Interessenlage der Beteiligten in einer ihren Prozesserfolg fördernden Weise vorzutragen. Die Beklagte hat deshalb im Schriftsatz vom 6. April 2006 auch ausdrücklich erklärt, sie werde insoweit nichts vortragen, es gelten die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.