BVerwG, Beschluß vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 8 B 71.07
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat der Senat mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Juni 2007 den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).
Für die Entscheidung war nur die Feststellung erheblich, ob die Kläger die Voraussetzungen der von ihnen begehrten Zulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargelegt hatten. Dabei kam es auf die in den Mittelpunkt der Anhörungsrüge gestellten Behauptungen und Beweisangebote zu den näheren Umständen des Abschlusses des Kaufvertrags nicht an. Sie betrafen den Klageanspruch, hätten aber die Revision nicht zu eröffnen vermocht.