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BVerwG - Entscheidung vom 21.08.2007

7 B 44.07

BVerwG, Beschluß vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 7 B 44.07

DRsp Nr. 2007/16841

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn auf einem Spielplatz der beklagten Gemeinde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Spielplatzlärms sei auch der jeweilige Gebietscharakter; auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung sei hier von einem Dorfgebiet auszugehen. Die dafür nach der TA Lärm festgesetzten Richtwerte würden nicht überschritten. Eine andere Bewertung ergebe sich auch dann nicht, wenn die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet eingestuft würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) in einer der Prozessordnung entsprechenden Weise dargelegt hat (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ); denn die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in - zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzureichenden - bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Die Zulassung der Revision scheidet jedoch unabhängig von diesen Bedenken schon deshalb aus, weil das angefochtene Urteil doppelt begründet ist und in seiner zweiten entscheidungstragenden Begründung die von dem Kläger für richtig gehaltene Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet zugrundelegt, ohne dass sich deshalb zu Gunsten des Klägers eine Änderung ergebe. Gegen diese zweite Urteilsbegründung hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Die allein aufgeworfene Frage, ob die Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet richtig sei, ist somit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11034/06