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BVerwG - Entscheidung vom 22.08.2007

6 PB 10.07

BVerwG, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 6 PB 10.07 - Aktenzeichen 6 P 13.07

DRsp Nr. 2007/16840

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist in dem von der Beteiligten erstrebten Umfang zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Reichweite der Ausschlussregelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Stellung zu nehmen, wenn dem Beschäftigten mit der Übertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. auf Höhergruppierung in eine entsprechende tarifliche Entgeltgruppe eröffnet wird.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 6.05, 62 PV 7.05