BVerwG, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 6 PB 10.07 - Aktenzeichen 6 P 13.07
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist in dem von der Beteiligten erstrebten Umfang zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Reichweite der Ausschlussregelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Stellung zu nehmen, wenn dem Beschäftigten mit der Übertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. auf Höhergruppierung in eine entsprechende tarifliche Entgeltgruppe eröffnet wird.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.07 fortgesetzt