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BVerwG - Entscheidung vom 10.08.2007

5 B 131.07

BVerwG, Beschluß vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 5 B 131.07

DRsp Nr. 2007/16833

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel rügt (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2007), ist ein Verfahrensmangel nur dann i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diese Erfordernisse liegen weder im Hinblick auf die angebliche Unrichtigkeit des Urteilstatbestands noch im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrensweise bei der Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweiswürdigung vor.

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2007 zutreffend dargelegt hat, ist der im Tatbestand wiedergegebene Sachverhalt, wonach ein ehemaliger Inspektor nach 1945 auf dem Gut tätig gewesen sei, auf die Angaben des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zurückzuführen.

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weswegen vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Beweisanträge gestellt oder weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt hat, sich dem Verwaltungsgericht eine vertiefte Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste (Beschluss vom 19. August 1997 aaO. S. 14 f. bzw. 16).

2. Der Beschwerde kommt auch nicht die geltend gemachte Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Soweit die Beschwerde sich darauf bezieht, in einem vergleichbaren Fall (Betrieb mit Ostarbeitern und Kriegsgefangenen, Denunziationen, drakonischen Strafen) habe das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10. November 2005 - VG 22 A 506.02 - die Revision zugelassen, kann das im vorliegenden Verfahren nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit der Begründung zurückgewiesen, die Würdigung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass der Betrieb mit drakonischen Strafen und Denunziationen gegen Ostarbeiter und Kriegsgefangene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, sei revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerde im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe das konkrete Verhalten des Rechtsvorgängers des Klägers zu Unrecht als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewürdigt, macht sie lediglich eine auf den Einzelfall bezogene unrichtige Rechtsanwendung geltend, zeigt aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Bei der gemäß §§ 47 , 52 GKG durchzuführenden Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat derjenigen durch das Verwaltungsgericht, gegen die nach der Sitzungsniederschrift beide Parteien keine Einwände hatten.

Vorinstanz: VG Gera, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 385/05