BVerwG, Beschluß vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 3 B 7.07
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs 2 Nr. 1 VwGO ). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen an die Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG ), bei der Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel im Hinblick auf die Bestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG zu stellen sind.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.07 fortgesetzt