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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2007

1 C 29.07

BVerwG, Beschluß vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 1 C 29.07

DRsp Nr. 2007/16822

Gründe:

Das Verfahren hat sich - soweit es im Revisionsverfahren noch anhängig war - in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - wirkungslos, soweit sie das Klagebegehren des Klägers zu 2 betreffen.

Über die Kosten des Verfahrens ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). Die Beteiligten haben jedoch die Möglichkeit, hinsichtlich der Gerichtskosten durch vorherige Mitteilung einer Einigung über die Kostentragung oder eine einseitige Kostenübernahmeerklärung eine Reduzierung herbeizuführen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ). Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht und mit ihrer Erledigungserklärung zugleich "die Kostenübernahme für das Verfahren durch die Beklagte" erklärt. Diese freiwillige Kostenübernahmeerklärung rechtfertigt es, ihr vorliegend die Kosten des Verfahrens unabhängig von den Erfolgsaussichten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 84/05
Vorinstanz: VG Braunschweig, vom 31.01.2005