BVerwG, Beschluß vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 3 C 19.07 - Aktenzeichen 3 PKH 9.07
Gründe:
Die Sprungrevision ist unzulässig, weil diese den Beteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 134 VwGO zusteht.
Hier liegt weder ein Urteil des Verwaltungsgerichts vor, noch sind die Voraussetzungen des § 134 VwGO erfüllt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .