Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2007

3 B 36.07

BVerwG, Beschluß vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 3 B 36.07 - Aktenzeichen 3 PKH 8.07

DRsp Nr. 2007/16260

Gründe:

Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZB 05.1872