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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2007

3 VR 1.07

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 VR 1.07

DRsp Nr. 2007/15990

Gründe:

Der Antrag, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsgegnerin gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 7 der Ordnungsverfügung vom 11. August 2004 abzuändern, ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt ein solcher Antrag voraus, dass der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 80 Rn. 386). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er beruft sich lediglich auf die Einreichung der Begründung für die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Dass dieser Vorgang für sich gesehen die Situation im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht verändert, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass nunmehr eine Umsetzung des streitigen Vertriebskonzepts zu erwarten sei, stellt ebenfalls keinen veränderten Umstand dar. Es ist gerade das Ziel des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin dies zu ermöglichen.

Zu einer Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 B 2610/06