BVerwG, Beschluß vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 8 C 8.07
DRsp Nr. 2007/15852
Gründe:
Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung den Beigeladenen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO ). Die Stadt N. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/173, die T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/195 jeweils der Gemarkung N.
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