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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2007

8 C 8.07

BVerwG, Beschluß vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 8 C 8.07

DRsp Nr. 2007/15852

Gründe:

Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung den Beigeladenen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO ). Die Stadt N. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/173, die T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/195 jeweils der Gemarkung N.