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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2007

2 B 17.07

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 2 B 17.07

DRsp Nr. 2007/15821

Gründe:

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine zum Ausgleich eines gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB geschlossene Vereinbarung der Schriftform bedarf, um im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG Berücksichtigung zu finden.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UE 124/06