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BVerwG - Entscheidung vom 07.08.2007

9 A 32.06

BVerwG, Beschluß vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 9 A 32.06 - Aktenzeichen 11 A 84.95

DRsp Nr. 2007/15699

Gründe:

Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung angemessen.

Die Kostenteilung berücksichtigt zunächst, dass die Kläger zu 3 a), 3 b) und 5 a) nach Mitteilung der Beklagten nachträglich in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die angefochtene Planfeststellung insoweit einer Überprüfung nicht standgehalten hätte. Hinsichtlich der übrigen Kläger erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage Erfolgsaussichten hatte. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO ). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.