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BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2007

8 KSt 11.07

BVerwG, Beschluß vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 11.07

DRsp Nr. 2007/15698

Gründe:

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 - BVerwG 8 PKH 5.07 - hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis Nr. 5400 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ), nach der die Gebühr für ein Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO 50 EUR beträgt, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Das war hier der Fall.

Der Erinnerungsführer wendet sich tatsächlich auch nicht gegen die Berechnung der Gebühr, sondern begehrt ein Absehen von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung. Entgegen seiner Auffassung liegt aber keine unrichtige Sachbehandlung vor. Insbesondere wurde sein Schreiben vom 14. Mai 2007 berücksichtigt. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 - BVerwG 8 PKH 3.07 -, mit dem u.a. sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2007 abgelehnt wurde, wird ausdrücklich begründet, warum seinem unter Nr. 4 des o.g. Schreibens gestellten Antrag nicht entsprochen werden konnte. Mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 waren auch Nr. 2 und Nr. 3 des Schreibens vom 14. Mai 2007 erledigt. Nr. 1 dieses Schreibens bezieht sich offenbar auf ein anderes vom Kläger betriebenes Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 7.06, das bereits mit Beschluss vom 11. April 2006 abgeschlossen war. Für eine fehlerhafte Sachbehandlung besteht angesichts dieses Sachverhalts kein Raum.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: BVerwG, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 PKH 5.07