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BVerwG - Entscheidung vom 20.07.2007

8 B 43.07

BVerwG, Beschluß vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 8 B 43.07

DRsp Nr. 2007/15694

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Die als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig aufgezeigte Frage,

"ob die aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheids zu bewirkende Wiederherstellung des Eigentums des Berechtigten an einem Grundstück (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG) in dessen Insolvenz zum Nachteil aller übrigen Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werden darf durch die Belastung des betreffenden Grundstücks mit dem Wert untergegangener früherer Grundpfandrechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG), indem die Behörde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG die Bestellung einer Sicherungshypothek an dem zu restituierenden Eigentum anordnet und damit ein neues dingliches Verwertungsrecht zu Gunsten lediglich eines einzigen Gläubigers begründet, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dinglich nicht gesichert war",

erfordert zu ihrer Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Voraussetzungen, unter denen das Eigentum an einem zu restituierenden Grundstück auf den Berechtigten übergeht, finden sich im Gesetz.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung unter Berufung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Gemäß § 18a Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet.

§ 18a VermG wurde in seiner ursprünglichen Fassung durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257 f.) in das Vermögensgesetz eingefügt. Durch das Gesetz zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften - Vermögensrechtsbereinigungsgesetz (VermBerG) vom 20. Oktober 1998 (BGBl I S. 3180) wurde die Vorschrift neu gefasst. An der bisherigen Regelungskonzeption des § 18a VermG sollte nichts geändert werden. Es sollte dabei bleiben, dass die Festsetzung des Ablösebetrages durch den Berechtigten gesondert angefochten werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf das rechtliche Schicksal der Entscheidung über die Rückübertragung hat. Diese kann auch bei einer Anfechtung der Festsetzung des Ablösebetrages bestandskräftig werden, da es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, auch wenn dieser zusammen mit der Festsetzung des Ablösebetrages in einem Bescheid ergeht. Ficht der Berechtigte die Festsetzung des Ablösebetrages an, geht das Eigentum auf ihn über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist und er für den Ablösebetrag Sicherheit geleistet hat. Für die Einzelheiten der Sicherheitsleistung wurde in Nr. 3 ergänzend auf § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 - neu - verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist (vgl. BTDrucks 13/10246 S. 15).

§ 34 Abs. 1 Satz 3 VermG ist ebenfalls mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 in das Vermögensgesetz neu aufgenommen worden. Die Änderung dient der Vereinheitlichung und Zentralisierung der Regelungen über den Eigentumsübergang und der Möglichkeiten der Sicherheitsleistung für festgesetzte Zahlungsansprüche nach den §§ 7 und 7a VermG. Der neu gefasste Satz 1 bringt zunächst den bereits bisher gefassten Grundsatz zum Ausdruck, dass die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert erst auf den Berechtigten übergehen, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist. Zusätzlich werden in der Neufassung die Fälle aufgenommen, in denen der Berechtigte einen Wertausgleich nach § 7 VermG zu zahlen oder eine erhaltene Gegenleistung oder Entschädigung nach § 7a VermG herauszugeben hat. Werden solche Zahlungsansprüche durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festgesetzt, ist für den Übergang der Rechte neben der Unanfechtbarkeit der Restitutionsentscheidung die Erfüllung dieser Zahlungsansprüche und die Leistung einer Sicherheit hierfür erforderlich. Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zweiten Abschnitt der Hypothekenablöseverordnung. Der neu eingefügte Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Regelungskonzeption der Fälle, in denen ein Ablösebetrag nach § 18 VermG für frühere Grundpfandrechte im Sinne des § 16 VermG zu hinterlegen ist, von der Regelungskonzeption der in §§ 7 und 7a VermG behandelten Zahlungsansprüche unterscheidet. Insoweit soll es bei der Sonderregelung über den Eigentumsübergang in § 18a VermG bleiben. Durch die neu eingefügten Sätze 3 bis 6 soll eine einheitliche Regelung über die Sicherheitsleistung im Falle der Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes geschaffen werden. Nach Satz 3 kann anstelle der vorrangigen Sicherheitsleistung nach dem zweiten Abschnitt der Hypothekenablöseverordnung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auch eine Sicherungshypothek begründet werden. In diesem Fall ist der festgesetzte Betrag mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen (BTDrucks 13/10246 S. 18 f.).

§ 18a VermG ergänzt § 34 Abs. 1 VermG in den Fällen, in denen ein Ablösebetrag festgesetzt wird. Es soll bei der Sonderregelung über den Eigentumsübergang in § 18a VermG für die Fälle bleiben, in denen ein Ablösebetrag nach §§ 18 f. VermG für frühere Grundpfandrechte zu hinterlegen ist. Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist daher grundsätzlich sowohl die Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung als auch im Falle der Nr. 1 die Hinterlegung des Ablösebetrages bzw. im Falle der Nr. 2 die Zahlung des Ablösebetrages an den Begünstigten nach § 18 Abs. 7 VermG bzw. im Falle der Nr. 3 die entsprechende Sicherheitsleistung nach § 6 Hypothekenablöseverordnung. Die Hinterlegung, die direkte Zahlung an den Begünstigten sowie ggf. die Sicherheitsleistung ist Bedingung für den Eigentumsübergang, nicht jedoch für die Wirksamkeit des Rückübertragungsbescheides. § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG eröffnet dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gegenüber dem Berechtigten neben der Verwaltungsvollstreckung die Handlungsvariante der Sicherungshypothek zur Sicherung und Durchsetzung solcher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Grundstück oder Gebäude, wenn der Verpflichtete den ihm laut Rückgabebescheid obliegenden Zahlungen nicht - auch nicht durch Sicherheitsleistung - nachkommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, durch die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG sei gewährleistet, dass das Eigentum an dem zurückübertragenden Vermögenswert erst auf den Berechtigten übergeht, wenn die Rückübertragungsentscheidung unanfechtbar geworden ist und der Berechtigte seine Zahlungspflichten erfüllt oder entsprechende Sicherheiten erbracht hat. Kommt er dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, geht das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG über (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c VermG Nr. 1 S. 1 [7]).

Das Argument der Beschwerde, sowohl das Insolvenzrecht als auch das Vermögensrecht ließen in dem speziellen Fall der Insolvenz des Berechtigten keine Sicherungshypothek zu, weil zum einen einzelne Gläubiger sonst bevorzugt würden und zum anderen grundsätzlich unbelastetes Eigentum zu restituieren sei und der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch sich lediglich mittelbar gegen den Berechtigten richte, überzeugt nicht. Das Gesetz knüpft den Eigentumsübergang neben der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über die Rückübertragung an die zusätzlich zu erfüllende Zahlungsverpflichtung bzw. Sicherheitsleistung. Eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger im Insolvenzverfahren scheidet durch die Sicherungshypothek aus, weil der zu restituierende Vermögenswert, solange die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 VermG nicht erfüllt sind, nicht zur Insolvenzmasse gehört. Da das Grundstück, jedenfalls bis zur Begründung der Sicherungshypothek, weder zur Insolvenzmasse noch zum sonstigen Vermögen des Insolvenzschuldners - das ist der Berechtigte nach dem Vermögensgesetz - gehörte, kommt von vornherein das Verbot von Zwangsvollstreckungen nach § 89 InsO als rechtliches Hindernis für die Begründung der Sicherungshypothek nicht zur Anwendung. Ob die Rechtslage, wie der Kläger meint, anders zu beurteilen wäre, wenn dem Insolvenzschuldner ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück zustände, kann dahingestellt bleiben. Eine einem Anwartschaftsrecht vergleichbare Rechtsstellung bestand nicht. Hiergegen spricht bereits, dass es an einer wesentlichen von dem Insolvenzschuldner zu erfüllenden Bedingungen des Rechtsübergangs fehlte, nämlich der Erbringung der in dem Restitutionsbescheid festgelegten Sicherheitsleistung.

Zur Insolvenz gehört allerdings der Restitutionsanspruch; er ist pfändbar (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) und mithin Teil der Insolvenzmasse (§§ 35 , 36 Abs. 1 InsO ). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Restitutionsanspruch nicht dinglicher Natur. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung entzogener Vermögenswerte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden sind, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Wie das Antragserfordernis verdeutlicht, zielt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Erlass eines Restitutionsbescheides, d.h. darauf, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Vermögenswertes anordnet. Für die Rückübertragung eines Grundstücks sieht § 18a VermG neben einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rückübertragung die Erfüllung der Zahlungspflicht oder die Leistung entsprechender Sicherheiten durch den Berechtigten vor. In dieser vermögensrechtlichen Ausgestaltung ist der Restitutionsanspruch Bestandteil der Insolvenzmasse. Insofern verkürzt die Begründung der Sicherungshypothek nicht den Restitutionsanspruch, sondern setzt lediglich eine ihm anhaftende Bedingung für den Rechtsübergang um.

Der Hinweis der Beschwerde auf § 3b Abs. 1 VermG, wonach der Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt wird, besagt nichts über die mögliche Belastung des zu restituierenden Grundstücks.

Soweit in der Begründung der Bundesregierung zu § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG von einer "vorrangigen Sicherheitsleistung" gesprochen wird, versteht es sich von selbst, dass die Begründung der Sicherheit von Amts wegen nicht ausgeschlossen ist, wenn die Sicherheit durch den Berechtigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bezahlt wird. Ein anderes Verständnis würde eine gegenseitige Blockade zur Folge haben, die vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war.

Der von der Beschwerde behauptete Wertungswiderspruch besteht nicht. § 3b Abs. 1 Satz 1 VermG gewährt den Berechtigten keine dingliche Rechtsposition im Falle der Insolvenz des Verfügungsberechtigten. Die Vorschrift des § 3b VermG fand sich nicht in der ursprünglichen Fassung des Vermögensgesetzes. Sie wurde durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz mit ihren ersten beiden Absätzen in das Vermögensgesetz eingefügt. Mit § 3b Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Gesetzgeber den Grundsatz aufgestellt, dass sich der Einzelrestitutionsanspruch gegenüber der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten durchsetzt. Eine Beschränkung des Restitutionsanspruchs auf eine Geldforderung in Höhe der Gesamtvollstreckungsquote ist damit ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Restitutionsanspruch nicht auch Ablöseverpflichtungen anhaften können, für die eine Sicherheitsleistung zu leisten ist. Ein Wertungswiderspruch zum Insolvenzanfechtungsrecht kann sich schon deswegen nicht ergeben, weil das zu restituierende Grundstück nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich daher.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Leipzig, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 69/05