BVerwG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 4 BN 33.07
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, die Teilfortschreibung des Regionalplans für nichtig zu erklären, aus zwei selbständig tragenden Gründen abgelehnt. Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sei der Antrag gegen den falschen Antragsgegner, nämlich das Land Baden-Württemberg an Stelle des Regionalverbands Heilbronn-Franken gerichtet.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel betreffen allein die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Zur Frage des Antragsgegners sind hingegen keine Zulassungsgründe vorgebracht. Damit scheidet die Zulassung der Revision von vornherein aus. Denn der Normenkontrollbeschluss steht mit der nicht angegriffenen, die ablehnende Entscheidung selbständig tragenden zweiten Begründung unabhängig davon durch, ob hinsichtlich der ersten Begründung Zulassungsgründe bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .