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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2007

2 B 2.07

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 2 B 2.07

DRsp Nr. 2007/15654

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der dem Kläger in der Zollverwaltung übertragene Dienstposten eines lokalen Informationsbeauftragten und Systemverwalters sei nicht vollzugspolizeilich geprägt. Die Zulagenberechtigung nach der genannten Vorschrift setze aber diese Prägung voraus. Der Gesetzgeber verstoße nicht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG , dass er den Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, den Beamten des Steuerfahndungsdienstes und den Soldaten der Feldjägertruppe die Stellenzulage auch dann zuerkenne, wenn sie konkret mit keinen vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut wären, die Zulagenberechtigung der Beamten der Zollverwaltung jedoch von dieser Aufgabenstellung abhänge.

Hiergegen macht der Kläger mit der Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, es sei zu klären,

1. "ob die Polizeizulage nur die Beamten der Zollverwaltung erhalten, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut (sind) und die übrigen Beamten der Zollverwaltung keine Polizeizulage erhalten,"

2. "ob der Beschwerdeführer dem Grunde nach vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt," und

3. "warum der Bereich IT-Kriminaltechnik beim Zollkriminalamt, beim Zollfahndungsdienst und bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zulagenberechtigt ist, während der Beschwerdeführer davon ausgeschlossen ist".

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]; stRspr).

Zur Klärung der vom Kläger aufgeworfenen ersten Rechtsfrage bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage beantwortet sich unmittelbar aus Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2001, BGBl I S. 3702. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung erhalten die Beamten der Zollverwaltung die Zulage nur, wenn sie mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

Die zweite Rechtsfrage hat der Senat bereits entschieden. In ständiger Rechtsprechung ist er davon ausgegangen, dass die Zulagenberechtigung eines Dienstpostens voraussetzt, dieser werde durch die die Zulage berechtigende Funktion geprägt (vgl. u.a. Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28 = ZBR 2004, 173 ). Sollte der Kläger seine Frage so verstehen, dass zu klären sei, ob ihm die Zulage auf dem ihm übertragenen Dienstposten dem Grunde nach zustehe, weil er überwiegend mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei, so handelte es sich um eine Frage des Einzelfalls, die nicht verallgemeinerungsfähig und daher nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam wäre.

Die dritte Rechtsfrage würde in einem Revisionsverfahren keine Rolle spielen, weil der Kläger aus dem einfachen Recht nicht herzuleiten vermag, den gleichen Anspruch auf die Zulage zu haben wie die Beamten, die mit Dienstposten in den in der dritten Frage aufgeführten Bereichen betraut sind.

Sollte der Kläger mit allen drei Fragen letztlich geklärt wissen wollen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Zulage zu gewähren, so bedarf es zur Beantwortung auch dieser Frage keines Revisionsverfahrens.

Art. 3 Abs. 1 GG fordert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 [88], vom 18. November 1986 - 1 BvL 29, 30, 33, 34, 36/83 - BVerfGE 74, 9 [24]; vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 [36]). Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, gilt auch im Bereich des Besoldungsrechts (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 - BVerfGE 26, 141 [158 f.]; vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 49, 260 [271]).

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den von ihm in Bezug genommenen Dienstposteninhabern ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat (UA S. 12) und die den Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO binden würden, nicht gegeben. Nach diesen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht der Tatsachendarstellung der Beklagten entnommen hat, sind diese Beamten - anders als der Kläger - unmittelbar im Grenzabfertigungsdienst und damit vollzugspolizeilich tätig. Auch der vom Kläger zum Vergleich herangezogene lokale Verfahrensbeauftragte des Zollamtes F. wird vom Dienstherrn als Abfertigungsbeamter eingesetzt, der lediglich zusätzlich mit der IT-bezogenen Koordination zwischen Vollzugskräften und Fachstellen beauftragt wird. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt daher in der vollzugspolizeilichen Tätigkeit der Warenabfertigung.

Soweit der Kläger gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 - 1 A 3353/04 - die Divergenzrüge erhebt, muss diese schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht dargelegt wird, mit welchem Rechtssatz die angefochtene Berufungsentscheidung von einem in der in Bezug genommenen Entscheidung aufgestellten anderen Rechtssatz abweicht. Geltend gemacht wird vielmehr, in dem Bezugsfall rechtfertige sich die Zulage "nicht zuletzt mit dem Hinweis darauf, dass (der Beamte) bei der Erfüllung seiner Aufgaben durchaus auch Gefahrensituationen ausgesetzt sei". Davon abgesehen wird in der Bezugsentscheidung, soweit hier von Belang, kein Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz der Berufungsentscheidung steht. Nach der Bezugsentscheidung wird unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung festgestellt, dass die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmacht (UA S. 14 unten).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 03.2951