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BVerwG - Entscheidung vom 30.07.2007

10 C 41.07

BVerwG, Beschluß vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 10 C 41.07 - Aktenzeichen 1 C 19.07 - Aktenzeichen 10 PKH 17.07 - Aktenzeichen 1 PKH 31.07

DRsp Nr. 2007/15644

Gründe:

1. Den Klägerinnen kann die mit Einlegung der Revision am 27. März 2007 beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ). Die rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG , wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und auf die sich die Klägerinnen mit Ihrer Revisionsbegründung allein stützen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor Einlegung der Revision durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2007 vom gleichen Tag) im Ergebnis ebenso wie das Berufungsgericht und damit zu Lasten der Klägerinnen entschieden. Im Hinblick auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennungen hatte die Revision mithin von Anfang an keine Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesene Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlte es bereits an einer fristgerechten Revisionsbegründung (vgl. § 139 Abs. 3 , § 143 VwGO ).

2. Die Klägerinnen haben ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 13a B 05.30834