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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2007

6 B 34.07

BVerwG, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 6 B 34.07

DRsp Nr. 2007/14786

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. April 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 2 KO 638/06 - 1.2.2007,