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BVerwG - Entscheidung vom 18.07.2007

5 B 133.07

BVerwG, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 5 B 133.07

DRsp Nr. 2007/14775

Gründe:

Ob eine "Gegenvorstellung" nach der Einführung des § 152a VwGO überhaupt noch statthaft ist, kann offen bleiben (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. Juni 2007 - BVerwG 7 B 14.07 - juris). Die Gegenvorstellung des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. Mai 2007 ausgeführt hat, würde sich die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob Leistungen der Grundsicherung gemäß § 3 GSiG auch als Darlehen gewährt werden dürfen, hier in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht über den Antrag auf nicht als Darlehen zu gewährende Grundsicherung nicht in der Sache entschieden, sondern die Berufung insofern wegen Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen hat. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. Juli 2007 rechtfertigt weder dazu noch zu einem der anderen Revisionszulassungsgründe eine andere Beurteilung.