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BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2007

3 B 137.06

BVerwG, Beschluß vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 3 B 137.06

DRsp Nr. 2007/14771

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob ein Vermögensgegenstand auch dann durch einen Übergabebescheid nach § 23 BENeuglG wirksam auf die Deutsche Bahn AG übertragen werden kann, wenn er nicht zum Bundeseisenbahnvermögen gehörte, jedenfalls aber nicht bahnnotwendig war.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 20.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Berlin, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 155.05