BVerwG, Beschluß vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 3 B 137.06
DRsp Nr. 2007/14771
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob ein Vermögensgegenstand auch dann durch einen Übergabebescheid nach § 23 BENeuglG wirksam auf die Deutsche Bahn AG übertragen werden kann, wenn er nicht zum Bundeseisenbahnvermögen gehörte, jedenfalls aber nicht bahnnotwendig war.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 20.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VG Berlin, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 155.05
© copyright - Deubner Verlag, Köln