BVerwG, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 2 B 12.07
DRsp Nr. 2007/14770
Gründe:
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, was unter dem in § 48 Abs. 3 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verwendeten Rechtsbegriff "zwingende dienstliche Gründe" zu verstehen ist.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 41.07 fortgesetzt
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 777/05
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