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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2007

2 B 12.07

BVerwG, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 2 B 12.07

DRsp Nr. 2007/14770

Gründe:

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, was unter dem in § 48 Abs. 3 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verwendeten Rechtsbegriff "zwingende dienstliche Gründe" zu verstehen ist.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 41.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 777/05