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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2007

10 B 84.07

BVerwG, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 10 B 84.07

DRsp Nr. 2007/14767

Gründe:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Insoweit wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.

Soweit die Beschwerde einen Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) rügt, entspricht ihr Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 -.

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) geltend. Insoweit rügt sie, das Berufungsgericht habe "Sachvortrag zur Wahrscheinlichkeit erneuter politischer Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder von Übergriffen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG " (frühere Tätigkeit für die INC, kurdisch-arabischer Nationalitätenkonflikt in der Region Mosul, Übergriffe als Rückkehrer durch im Irak massiv präsente kriminelle Elemente) nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Beschwerdebegründung S. 21 f.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass dies nicht geschehen ist. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Tätigkeit für die INC und die von ihm hieraus hergeleitete Gefährdung in seiner Heimatregion ersichtlich zur Kenntnis genommen und in den Gründen seiner Entscheidung berücksichtigt (BA S. 3, 13). Auch hat es in seine Entscheidung eingestellt, dass es sich beim Kläger um einen arabischen Volkszugehörigen sunnitischen Glaubens aus Mosul handelt (BA S. 12). Im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG hat das Berufungsgericht auch die angespannte Sicherheitslage im Irak mit einbezogen. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht hätte zumindest im Rahmen einer Gesamtschau zu einer anderen Beurteilung kommen müssen, wendet sie sich letztlich gegen die dem Gericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen- 9 A 788/06.A - 8.1.2007,