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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2007

9 KSt 3.07

BVerwG, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 9 KSt 3.07 - Aktenzeichen 9 B 27.07

DRsp Nr. 2007/14572

Gründe:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu wertende Eingabe des Klägers vom 10. Juli 2007, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), bleibt ohne Erfolg. Mit der Rüge, in dem Flurbereinigungsverfahren, das Gegenstand des Verfahrens war, das zu dem Beschluss vom 12. Juni 2007 - BVerwG 9 B 27.07 - geführt hat, sei eine "fehlerhafte Entscheidung" getroffen worden, zeigt der Kläger keine unrichtige Behandlung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auf.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).