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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2007

9 A 14.06

BVerwG, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 9 A 14.06

DRsp Nr. 2007/14566

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.