BVerwG, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 6 C 26.07
Gründe:
Die "Revision" ist unzulässig, weil eine Revision nur gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs (§ 49 Nr. 1 VwGO ) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sind (§ 132 Abs. 1 VwGO ). Als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .