BVerwG, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 3 B 104.06 - Aktenzeichen 3 B 105.06
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Einführung einer Pflicht ist, einen Fahrausweis am Armaturenbrett von Taxen anzubringen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG .
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren für beide Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 16.07 fortgesetzt