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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2007

3 AV 1.07

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 3 AV 1.07

DRsp Nr. 2007/14541

Gründe:

Der Beklagte hat gemäß § 335 b Abs. 1 LAG einen einheitlichen Bescheid über den Schadensausgleich an einer Gesellschaftsbeteiligung erteilt. Für die Klagen der Betroffenen gegen diesen Bescheid ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wegen der unterschiedlichen Wohnsitze zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig. Zu beiden ist Klage erhoben worden. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat durch Beschluss vom 24. April 2007 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.

Der Antrag ist zulässig. Für die Anfechtung des einheitlichen Bescheides zur Höhe des Schadensausgleichs sind verschiedene Gerichte zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ). Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht berufen, da gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen nach § 339 Abs. 1 LAG die Berufung ausgeschlossen ist.

Es ist sachgerecht, das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach als zuständiges Gericht zu bestimmen, da im dortigen Bezirk zwei der drei Klägerinnen ihren Wohnsitz und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz haben.

Vorinstanz: VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 05.718
Vorinstanz: VG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 05.00785