Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2007

10 B 80.07

BVerwG, Beschluß vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 10 B 80.07 - Aktenzeichen 1 B 27.07

DRsp Nr. 2007/14536

Gründe:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ), auf.

Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 5207/05