BVerwG, Beschluß vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 9 A 33.06
DRsp Nr. 2007/13944
Gründe:
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007, eingegangen am selben Tage, zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG .