BVerwG, Beschluß vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 6 B 27.07
DRsp Nr. 2007/13938
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Durchführung einer Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG den Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) auslöst.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 30.07 fortgesetzt
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LC 169/06
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