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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2007

5 B 71.06

BVerwG, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 5 B 71.06 - Aktenzeichen 5 C 17.07

DRsp Nr. 2007/13937

Gründe:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. April 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann, im Anschluss an das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 22.06 -, welches den insoweit gleichlautenden § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG betrifft, zur weiteren Klärung der Voraussetzungen eines schwerwiegenden Missbrauchs einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG beitragen.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 17.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Berlin, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 A 86.06