BVerwG, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 B 24.07
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie benennt keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO .
Soweit sie sich mit der Auslegung und Anwendung von § 6 der BauO Nordrhein-Westfalen durch das Oberverwaltungsgericht auseinandersetzt, handelt es sich überdies um nicht revisibles Recht. Die Beschwerde lässt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG