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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.2007

4 A 2006.07

BVerwG, Beschluß vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 4 A 2006.07 - Aktenzeichen 4 A 2007.05

DRsp Nr. 2007/13927

Gründe:

I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig (im Folgenden: Beklagter) für das Vorhaben "Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld" vom 4. November 2004. Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhausgrundstücks, das innerhalb des festgesetzten Nachtschutzgebiets liegt. In ihrer Klageschrift hat sie den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als Hauptantrag und außerdem verschiedene Hilfsanträge angekündigt.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 haben mehr als 20 Einzelpersonen und Rechtsgemeinschaften Klagen erhoben. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab ein Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren, auch die Klägerin, sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden. Die Klägerin, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Ihr Verfahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung vom 24. und 25. Oktober 2006 durch Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (NVwZ 2007, 445 ) entschieden worden. Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten teilweise Erfolg, soweit es um die Einschränkung des Nachtflugbetriebs ging.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO . Dem Schreiben war ein Abdruck des Musterurteils vom 9. November 2007 und des Protokolls über die mündliche Verhandlung beigefügt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als der Planfeststellungsbeschluss im Musterurteil als rechtmäßig bestätigt worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 9. November 2006 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II. 1. Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind gegeben. Über die Musterklage ist durch Urteil vom 9. November 2006 rechtskräftig entschieden worden. Der hier zu entscheidende Streitfall weist gegenüber dem Musterurteil keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO ).

Wie die Klagen im Musterurteil hat die vorliegende Klage in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe im Musterurteil zu den Randnummern 63 bis 77.

2. Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG . Dem Antrag der Beklagten, den Streitwert auf 550 000 EUR festzusetzen, ist nicht zu entsprechen. Der angekündigte Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Übernahme des Grundstücks zum nicht geminderten Verkehrswert (in Höhe von 550 000 EUR) zu übernehmen, wirkt sich nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend aus, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist.