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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2007

3 B 44.07

BVerwG, Beschluß vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 3 B 44.07

DRsp Nr. 2007/13924

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2007 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zurückgenommen. Bereits in diesem Beschluss war auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Rücknahme in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 831/05