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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.2007

10 B 99.07

BVerwG, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 10 B 99.07

DRsp Nr. 2007/13911

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Juni 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 5164/04