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BVerwG - Entscheidung vom 20.06.2007

10 B 43.07

BVerwG, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 43.07 - Aktenzeichen 1 B 206.06

DRsp Nr. 2007/13908

Gründe:

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob es ... einer grundlegenden und dauerhaften Situationsänderung im Heimatland des Klägers bedarf sowie der Herstellung von Strukturen, die den betroffenen Flüchtlingen wirksamen Schutz bieten, bevor eine Widerrufsentscheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ) erheben darf."

"Ebenso" habe das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren entschieden. Gleiches ergebe sich aus der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004), die im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil einen anderen "Kerngehalt" aufweise als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG , nämlich den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten.

Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. Namentlich fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Befassung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 ; vgl. nunmehr auch Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 -). Danach ist die Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG insbesondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Besteht nach diesen Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, dann kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Denn mit "Schutz" in diesem Sinne kann nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist. Die Beschwerde, die sich weitgehend in der Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Falles durch das Berufungsgericht wendet (vgl. den Schriftsatz vom 16. Oktober 2006), zeigt, auch wenn sie in diesem Zusammenhang das Urteil vom 1. November 2005 erwähnt, einen über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Soweit sich die Beschwerde auf die Qualifikationsrichtlinie bezieht, berücksichtigt sie nicht, dass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art.11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 gestellt wurden (vgl. zu weiteren Einzelheiten der Qualifikationsrichtlinie das erwähnte Urteil vom 20. März 2007). Schließlich legt die Beschwerde auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage bezogen auf den Kläger entscheidungserheblich wäre.

Soweit die Beschwerde weiter ausführt, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien auf zu schmaler Tatsachengrundlage erfolgt, auch habe es "die zahlreichen vom VG Köln in seiner neueren Entscheidung vom 24. März 2006 angeführten Quellen" nicht berücksichtigt, legt sie nicht dar, inwiefern damit ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO ) geltend gemacht wird. Auch wenn ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) gemeint sein sollte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie zeigt nämlich nicht in einer den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechenden Weise auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine entsprechende Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Was die erwähnten Quellen angeht, bezeichnet die Beschwerde bereits nicht, welche Quellen im Einzelnen gemeint sind. Unabhängig hiervon legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern die vermisste Aufklärung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4589/05