BVerwG, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 9 B 32.07
DRsp Nr. 2007/13137
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2007 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 761/07
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