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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2007

8 B 2.07

BVerwG, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 8 B 2.07

DRsp Nr. 2007/13133

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob in den Fällen, in denen sich die Berechtigung der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG ergibt, deren Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG in der Höhe auf den Anteil begrenzt ist, den jüdische Anteilseigner an dem betroffenen Unternehmensträger besaßen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 , 52 , 72 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 15.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Berlin, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 197.02