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BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2007

8 B 101.06

BVerwG, Beschluß vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 8 B 101.06

DRsp Nr. 2007/13132

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdebegründung der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie sinngemäß eine Klärung der Frage anstrebt, ob eine Enteignung des Grundstücks erfolgen konnte, obwohl dieses keiner Sequestration auf Grund des Befehls Nr. 124 der sowjetischen Militäradministration unterlegen habe und erst mit Schreiben vom 15. Februar 1949 der Landesregierung gemeldet worden sei. Diese Frage ist zwar durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Urteil des Senats vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris geklärt. In diesem Urteil hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration vom 17. April 1948 in Nr. 5 das Verbot enthielt, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen. Auf der Abweichung von diesem Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein solches Sequestrierungs- und Enteignungsverbot verneint hat. Im Fall einer nachträglichen Divergenz kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umgedeutet werden (Beschlüsse vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74 S. 122).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 , 52 , 63 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 940/00