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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2007

5 B 66.07

BVerwG, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 66.07 - Aktenzeichen 1 B 174.06

DRsp Nr. 2007/13127

Gründe:

Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und beantragt, das Streitwertfestsetzungsverfahren fortzuführen sowie den Beschluss vom 24. Januar 2007 aufzuheben und den Antrag vom 18. Dezember 2006 zurückzuweisen, hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob ihrer Zulässigkeit entgegensteht, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO ; s. Beschluss vom 10. Februar 2006 - BVerwG 5 B 7.06 -) oder hier mit Blick darauf, dass sich der Kläger gegen einen Beschluss wendet, durch den der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt worden ist, eine Ausnahme vom Vertretungserfordernis greift. Denn die Anhörungsrüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bereits das Vorbringen des Klägers zur Vertretung der Beigeladenen, zur aus der Sicht des Klägers Unwirksamkeit der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006 (BVerwG 5 PKH 34.06) ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als im Ergebnis nicht durchgreifend erkannt. Der Senat hat in diesem Beschluss (Rn. 26) ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, "dass keine dieser Vollmachten die dem Vertretungszwang des § 67 VwGO unterworfenen Verfahrenshandlungen ihres Prozessbevollmächtigten für die Beigeladene deckten, weil sie durchweg von nicht zur Bevollmächtigung befugten Personen aus dem Bereich der Beigeladenen erteilt worden wären", und hat damit der Sache nach auf eine wirksame Bevollmächtigung auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erkannt. Angesichts dieses dem Kläger bekannten Beschlusses hat der Senat in Bezug auf die die Wirksamkeit der Bevollmächtigung auf Seiten der Beigeladenen anknüpfenden Einwendungen gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2007 zur Kenntnis genommen, brauchte sich damit aber aus den bereits bekannten Rechtsgründen nicht nochmals schriftlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch in Ansehung des auf diese Rechtsfrage bezogenen Vorbringens des Klägers in den Schreiben, welche sich auf das Befangenheitsgesuch beziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch die von diesem erstrebten rechtlichen Schlüsse zieht.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht entweder schon auf § 188 Satz 2 VwGO oder jedenfalls auf § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG . Da Gegenstand der Anhörungsrüge ein Beschluss betreffend die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist, sind ungeachtet der über einen bloßen Höhenstreit hinausreichenden Einwendungen des Klägers auch Kosten nicht zu erstatten (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG ); daher war auch der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Anhörungsrüge, der sich zudem nach der Anwaltsvergütung berechnete, die sich bei einem Gegenstandswert von 5 000 EUR für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergäbe, nicht festzusetzen.