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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2007

3 B 112.06

BVerwG, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 3 B 112.06

DRsp Nr. 2007/13105

Gründe:

Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ), da er in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu seiner Ausreise am 22. Dezember 1987 verfolgungsbedingt seinen Beruf nicht habe ausüben können. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil eine politische Verfolgung im Zusammenhang mit seinen beruflichen Schwierigkeiten nicht habe festgestellt werden können.

Die alleine auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) verletzt worden.

Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Feststellung im Protokoll sei der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2006 nicht geladen worden. Er habe keine Ladung erhalten. Der Einwand geht fehl, weil die Ladung zugestellt wurde. Ausweislich der bei den Akten (Bl. 88) befindlichen Zustellungsurkunde ist die Ladung zu diesem Termin am 16. Juni 2006 um 13:03 Uhr in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt worden, nachdem der Zusteller sie zu übergeben versucht hatte. Die nach § 56 VwGO , § 3 VwZG , § 180 ZPO mögliche Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist ordnungsgemäß beurkundet worden.

Die Postzustellungsurkunde begründet entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts. Als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO erbringt sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier also für die Einlegung der Ladung in den Briefkasten. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist zwar der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Einen solchen Beweis hat der Kläger aber weder angetreten noch erbracht. Die - eidesstattliche - Erklärung des Klägers bezieht sich auf den 6. - 8. Juni 2006 und damit nicht auf den hier relevanten Zeitraum der Zustellung am 16. Juni 2006. Sieht man einmal davon ab, reicht auch die Behauptung des Klägers, ihm seien die Ladung und die Ladung in der Parallelsache sowie auch das Urteil "nicht zugegangen", nicht aus; denn es mangelt an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen, die sich auf das beurkundete Einlegen in den Briefkasten und nicht lediglich auf die Entgegennahme durch den Kläger beziehen. Der Umstand, dass der Kläger - wie er der Sache nach geltend gemacht hat - die Sendungen nicht in seinem Briefkasten vorgefunden hat, widerlegt nicht, dass sie dort ordnungsgemäß eingeworfen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen zweier Mitbewohner, denen in der maßgeblichen Zeit ebenfalls einige Sendungen nicht zugegangen sein sollen. Abgesehen davon, dass es sich dabei offenbar nicht um förmliche Zustellungen handelte - jedenfalls lässt sich das den Erklärungen nicht entnehmen -, belegt auch hier die bloße Behauptung, bestimmte Sendungen nicht erhalten zu haben, nicht, dass der Mangel in der Postzustellung begründet war. Insbesondere der Hinweis in einer der Erklärungen darauf, dass Postsendungen sich bereits geöffnet im Briefkasten befunden hätten, legt Übergriffe Dritter nach erfolgter Zustellung zumindest ebenso nahe wie ein etwaiges Fehlverhalten des Zustellers. Ein Geschehensablauf, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der durch den Postzusteller beurkundeten Tatsachen begründet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers daher nicht.

Der Einwand des Klägers, dass ihn im Dezember 2006, also ein halbes Jahr später, eine Sendung seines Prozessbevollmächtigten nicht erreicht hat, weil der Zusteller fälschlich angenommen hat, er sei verzogen, hat keinen hinreichenden zeitlichen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1119/01