BVerwG, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 10 C 18.07
DRsp Nr. 2007/13084
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2006 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Revision hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11085/05
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