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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2007

10 B 72.07

BVerwG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 72.07 - Aktenzeichen 1 PKH 5.07 - Aktenzeichen 1 B 309.06 - Aktenzeichen 1 PKH 102.06

DRsp Nr. 2007/13082

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).

Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG . Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsrügen geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Die von ihr (unter VII.) zu § 73 Abs. 2a AsylVfG als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, da der angegriffene Widerrufsbescheid vom 6. Mai 2004 vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 ergangen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass sich § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf derartige Altfälle bezieht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 [291], juris Rn. 42).

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4917/05