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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2007

10 B 55.07

BVerwG, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 55.07 - Aktenzeichen 1 B 262.06

DRsp Nr. 2007/13070

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Fragestellung,

"ob Angehörige yezidischer Glaubensgemeinschaft (in Syrien) unmittelbarer staatlicher oder mittelbarer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind",

zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Sie greift in der Art einer Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf verschiedene gutachterliche Stellungnahmen insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs an, dass die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden in Nordostsyrien erforderliche bestimmte Verfolgungsdichte fehle. Indem sie dieser tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ihre eigene Auffassung entgegenstellt, kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.

Das Gleiche gilt für die ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,

"ob Yeziden, deren Asylantrag abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt sind bzw. ob Abschiebungshindernisse bestehen."

Auch diese Fragestellung betrifft keine Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , sondern die tatsächliche Seite der Verfolgungs- bzw. Gefahrenprognose und vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Hessen - 3 UE 1678/03.A - 22.6.2006,