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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2007

10 B 48.07

BVerwG, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 48.07 - Aktenzeichen 1 B 239.06 - Aktenzeichen 10 PKH 3.07 - Aktenzeichen 1 PKH 74.06

DRsp Nr. 2007/13064

Gründe:

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung der derzeitigen Verhältnisse im Irak durch das Berufungsgericht und bezieht sich auf die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung, ohne einen Revisionszulassungsgrund zu benennen und dessen Voraussetzungen darzutun. Auch die Hinweise auf die familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4915/05