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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2007

10 B 40.07

BVerwG, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 40.07 - Aktenzeichen 1 B 195.06

DRsp Nr. 2007/13060

Gründe:

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 36.07 (bisher: 1 B 191.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11172/05