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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2007

9 A 17.07

BVerwG, Beschluß vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 9 A 17.07 - Aktenzeichen 9 VR 8.07

DRsp Nr. 2007/12753

Gründe:

Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25. Juni 2007 die Klage und den Eilantrag zurückgenommen. Daher ist das Klageverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ); für das Eilverfahren gilt das entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO ), weil sie - anders als die Beigeladene zu 2 - einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO ). Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG , im Eilverfahren i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG . Der für das Klageverfahren festgesetzte Wert orientiert sich an der Höhe des Kaufangebots der Beigeladenen zu 1 für die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks des Klägers; der Wert ist für das Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.