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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2007

5 B 136.07

BVerwG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 136.07

DRsp Nr. 2007/12741

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 B 132.07 verwiesen, der den Beteiligten bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist; in jenem Verfahren hat der Beklagte entsprechende Rügen erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 Streitwertkatalog 2004 - NVwZ 2004, 1327).

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UE 1529/06